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Bohrungen sind mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen UWB (§49 WHG) sowie zwei Wochen
vor Beginn der Arbeiten beim LBEG (§127 Abs. 1 Nr. 1 BBergG und §4 Abs. 1 LagerstG) anzuzeigen.
Die Bohrarbeiten können nach Ablauf dieser Frist entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der
Technik ausgeführt werden. Für Bohrungen über 100 m Bohrstrecke gilt dies nur, soweit das LBEG innerhalb dieser
Frist nicht die Vorlage eines Betriebsplanes verlangt.
Bitte übersenden Sie nach Abschluss der Bohrung eine Ausfertigung des Schichtenverzeichnisses
mit Mess- und Ausbauergebnissen
an das
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
Stilleweg 2
30655 Hannover.
Der Einsender erklärt im Namen des Eigentümers / Auftraggebers:
Die Bohrergebnisse
unterliegen keiner Restriktion
sind für Dritte gesperrt
Zusätzliche Bemerkungen
(Max. 254 Zeichen)
Mit dem Absenden des Formulars wird die Bohranzeige rechtsverbindlich.
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