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* Hinweis: nur die Bohransätze, die übernommen worden sind, werden im aktuellen Ausschnitt ausgegeben.



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Hier können Sie ihre Eingaben kontrollieren, korrigieren und ggf. löschen

Hinweis

* Bohrungen sind mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten beim LBEG anzuzeigen (§127 Abs. 1 Nr. 1 BBergG und § 4 Abs. 1 LagerstG). Die Bohrarbeiten können nach Ablauf dieser Frist entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt werden. Für Bohrungen über 100 m Bohrstrecke gilt dies nur, soweit das LBEG innerhalb dieser Frist nicht die Vorlage eines Betriebsplanes verlangt.

Bitte übersenden Sie nach Abschluss der Bohrung eine Ausfertigung des Schichtenverzeichnisses mit Mess- und Ausbauergebnissen an das

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
Stilleweg 2
30655 Hannover.


Der Einsender erklärt im Namen des Eigentümers / Auftraggebers:

Die Bohrergebnisse Erklärungstext zur Freigabe

unterliegen keiner Restriktion
sind für Dritte gesperrt


Zusätzliche Bemerkungen
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Mit dem Absenden des Formulars wird die Bohranzeige rechtsverbindlich.


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